Die baurechtlichen Vorschriften für Balkongeländer in der Schweiz dienen dem Schutz von Menschenleben. Massgeblich sind die Norm SIA 358 («Geländer und Brüstungen») sowie die Empfehlungen der bfu (Beratungsstelle für Unfallverhütung).
Die wichtigsten SIA 358 Vorgaben im Überblick:
- 1.Mindesthöhe:
- Bei einer Absturzhöhe von mehr als 1.00 m beträgt die vorgeschriebene Geländerhöhe mindestens 100 cm.
- Bei Absturzhöhen über 12.00 m verlangen viele kantonale Bauordnungen eine Mindesthöhe von 110 cm.
- 2.Richtiger Messpunkt:
- Die Höhe wird senkrecht ab der obersten betretbaren Standfläche (z.B. fertiger Plattenbelag oder Holzrost) bis zur Oberkante des Handlaufs gemessen.
- Achtung bei Sockelmauern: Ist eine Brüstungsmauer breiter als 12 cm, gilt die Maueroberkante als Standfläche, und die 100 cm müssen ab dort gemessen werden!
- 3.Kindersicherheit & Öffnungsweiten (Kugelprüfung):
- Bis zu einer Höhe von 75 cm darf kein Gegenstand mit einem Durchmesser von 12 cm durch Öffnungen passen.
- Der Abstand zwischen Geländerunterkante und Balkonboden darf maximal 12 cm (besser 5 cm) betragen.
- 4.Kletterschutz (Leitereffekt):
- Horizontale Streben oder breite Querriegel, die Kindern als Steighilfe dienen könnten, sind im Bereich bis 75 cm Höhe verboten.






