Die Einhaltung der korrekten Treppengeländerhöhe nach SIA 358 ist Pflicht für jeden Bauherrn und Eigentümer in der Schweiz. Bei Unfällen prüft die Versicherung als erstes, ob die baulichen Schutzhöhen eingehalten wurden.
Vorgeschriebene Höhen im Detail:
- 1.Treppenschräge (Treppenlauf):
- Mindesthöhe: 90 cm, gemessen senkrecht (im Lot) ab der Vorderkante der Treppenstufe (Stufennase) bis zur Handlauf-Oberkante.
- 2.Podeste, Galerien & Treppenaugen:
- Mindesthöhe: 100 cm bei einer Absturzhöhe von mehr als 1.00 m.
- 3.Treppen in Arbeitsstätten & öffentlichen Bauten:
- Mindesthöhe: 100 bis 110 cm gemäss kantonalen Arbeitsinspektoraten und SUVA-Richtlinien.
Übergang zwischen Treppe und Podest
Am Übergang von der 90-cm-Treppenschräge zum 100-cm-Podestgeländer wird die Handlaufführung entweder mit einer eleganten Schräge sanft angehoben oder auf einem durchgehenden Eckpfosten sauber verbunden.






