Die Frage nach der vorgeschriebenen Geländerhöhe in der Schweiz gehört zu den häufigsten Anfragen von Bauherren, Renovierern und Architekten. Ein Geländer, das auch nur um wenige Zentimeter zu niedrig ausgeführt wird, führt bei der behördlichen Bauabnahme zur Verweigerung der Bezugsbewilligung und begründet im Schadenfall die direkte Haftung des Eigentümers.
Die verbindlichen Geländerhöhen nach SIA 358
In der Schweizer Norm SIA 358 sind die Höhenmasse unmissverständlich definiert:
- 1.Standardhöhe 100 cm: Bei allen Balkonen, Terrassen, Galerien und Dachgärten mit einer Absturzhöhe zwischen 1.00 m und 12.00 m muss das Geländer mindestens 100 cm hoch sein.
- 2.Erhöhte Geländerhöhe 110 cm: Bei Gebäuden mit einer Absturzhöhe von mehr als 12.00 m (etwa ab dem 4. Obergeschoss) verlangt die SIA 358 eine Geländerhöhe von mindestens 110 cm, da in grösseren Höhen stärkere Windböen herrschen und das subjektive Schwindelgefühl zunimmt.
- 3.Treppenläufe (85 bis 100 cm): An schrägen Treppenläufen wird die Höhe senkrecht ab der Stufenvorderkante gemessen. Hier ist eine Höhe zwischen 85 und 100 cm zulässig (Standardmass: 90 cm). Am Treppenpodest springt die Höhe wieder auf mindestens 100 cm.
Häufige Fehlerquelle: Der fertige Bodenbelag
Der weitaus häufigste Fehler beim Geländerbau ist die falsche Bezugskante: Die Geländerhöhe wird immer ab Oberkante fertiger Bodenbelag (OKFF) gemessen – niemals ab dem rohen Beton! Werden nachträglich Stelzlager, Holzdecks, Feinsteinzeugplatten oder Begrünungen verlegt, verringert sich die wirksame Geländerhöhe um die Belagsstärke. Geländeri plant den finalen Belagsaufbau bei der Massaufnahme von Anfang an exakt ein.







