Viele private Eigenheimbesitzer gehen davon aus, dass auf ihrem eigenen Grundstück die Bauvorschriften weniger streng seien als im öffentlichen Raum. Das ist ein folgenschwerer Irrtum. Im Schweizer Baurecht und im Schweizerischen Zivilgesetzbuch gelten klare Bestimmungen: Sobald eine Gefahrenstelle auf einer Liegenschaft existiert, haftet der Eigentümer im Schadenfall kausal.
Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR
Gemäss Art. 58 des Obligationenrechts (OR) haftet der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhafte Unterhaltung verursacht wird. Stürzt ein Gast, ein Handwerker oder ein Postbote von einer ungesicherten Gartenterrasse oder Treppe ab, nützt dem Eigentümer der Einwand 'Das ist mein Privatgrundstück' nichts: Versicherungen regressieren bei fehlender Normerfüllung vollumfänglich auf den Besitzer.
Wann ist ein Geländer im Privatbereich Pflicht?
- Balkone & Terrassen: Ab einer Absturzhöhe von mehr als 1.00 m über dem angrenzenden Gelände ist eine Absturzsicherung mit mindestens 100 cm Höhe zwingend vorgeschrieben (Norm SIA 358).
- Treppen: Bei mehr als 3 bis 5 Stufen (bzw. ab 1.00 m Fallhöhe) ist ein stabiler Geländerabschluss mit Handlauf obligatorisch. An der Wandseite empfiehlt sich ein zusätzlicher Wandhandlauf.
- Gartenmauern & Lichtschächte: Auch Stützmauern im Garten oder Lichtschächte neben dem Hauszugang müssen gesichert werden, wenn die Fallhöhe 1.00 m übersteigt.
- Fensterbrüstungen: Befindet sich die Fensterbrüstung weniger als 100 cm über dem Innenboden und liegt das Fenster mehr als 1.00 m über dem Aussenboden, ist ein Fensterstangengeländer ('Französischer Balkon') vorgeschrieben.







