In der Schweiz verunfallen jedes Jahr Tausende von Menschen bei Stürzen aus der Höhe. Die BFU (Beratungsstelle für Unfallverhütung) erarbeitet in enger Abstimmung mit dem Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA 358) verbindliche Sicherheitsanforderungen an Geländer und Brüstungen. Für Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern ist die Einhaltung dieser Vorgaben essenziell: Bei einem Geländerunfall haften Eigentümer nach Art. 58 des Schweizerischen Obligationenrechts (Werkeigentümerhaftung) kausal für Schäden, die auf mangelhafte Geländerkonstruktionen zurückzuführen sind.
Die drei Kernkriterien der BFU-Geländernorm
- 1.Die Mindesthöhe: Bei einer Absturzhöhe ab 1.00 m muss das Geländer mindestens 100 cm hoch sein, gemessen senkrecht ab der begehbaren Standfläche. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12.00 m (z.B. in höheren Stockwerken von Mehrfamilienhäusern), empfiehlt die BFU dringend eine Höhe von 110 cm.
- 2.Die 120-mm-Öffnungsbegrenzung: Bis zu einer Höhe von mindestens 75 cm darf keine Öffnung im Geländer so gross sein, dass eine Kugel mit 12 cm Durchmesser hindurchgeschoben werden kann. Dies schützt Kleinkinder davor, mit dem Kopf oder Körper durch das Geländer zu rutschen.
- 3.Schutz vor Überklettern: Zwischen 15 cm und 65 cm Geländerhöhe dürfen keine horizontalen Bauteile oder Füllungen vorhanden sein, die als Kletterhilfe ('Leitereffekt') genutzt werden können. Horizontale Traversen oder Querseile sind in diesem Bereich nur zulässig, wenn sie nach innen versetzt oder durch geschlossene Scheiben (z.B. Glas) überdeckt sind.
BFU-Konformität bei Glas- und Lochblechgeländern
Auch moderne Designgeländer lassen sich vollständig BFU-konform realisieren. Bei Glasgeländern verwenden wir splitterfreies Verbundsicherheitsglas (VSG) aus teilvorgespanntem Glas (TVG), das selbst bei Scheibenbruch die Resttragfähigkeit garantiert. Bei Lochblechen oder lasergeschnittenen Mustern achten wir exakt darauf, dass die Schnittkonturen weder als Trittstufe dienen noch das 120-mm-Mass überschreiten.







